AGB und Nutzungsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) 

der NeuroSys GmbH, Hörvelsinger Weg 25, 89081 Ulm 

Anbieter der App Emendia  

  

  1. Allgemeine Bestimmungen, Anwendungsbereich 

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Leistungen, welche die NeuroSys GmbH, Hörvelsinger Weg 25, 89081 Ulm (nachfolgend „NeuroSys“ genannt) gegenüber ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunden“ genannt) erbringt, insbesondere die Lieferung von Software, Wartungen, Installationen, Beratungen, Lieferungen und Leistungen anderer Art. 

1.2. Die AGB gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 

1.3. Die AGB sind Bestandteil sämtlicher Angebote der NeuroSys und Verträge zwischen NeuroSys und dem Kunden und gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, sofern sie nicht ausdrücklich abgeändert werden. Jede Abweichung von den AGB bedarf der Schriftform. Abweichende Einkaufs- oder sonstige Vertragsbedingungen des Kunden akzeptiert die NeuroSys nicht, auch wenn die NeuroSys solchen Einkaufs- oder Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht und/oder Leistungen in Kenntnis solcher Einkaufs- oder Vertragsbedingungen vorbehaltlos ausführt. 

  1. Angebote, Schriftform 

2.1. Sämtliche Angebote, Kostenvoranschläge, Preislisten und sonstige Unterlagen, die NeuroSys dem Kunden überlässt sind freibleibend, falls sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Herstellerprospekten wird keine Haftung übernommen. Technische Änderungen bleiben vorbehalten und sind im Rahmen des Zumutbaren durch den Kunden hinzunehmen. 

2.2. Aufträge werden nur durch schriftliche Bestätigung der NeuroSys verbindlich angenommen. 

2.3. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform. Führt die Änderung zu einer Erhöhung des Preises, so ist der Kunde mit einer Frist von 10 Tagen ab Zugang der Änderungsmitteilung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 

2.4. An allen von NeuroSys überlassenen Unterlagen, Plänen, Dokumenten und Informationen behält NeuroSys das Eigentum, das Urheberrecht sowie sämtliche geistigen Eigentumsrechte, wenn nichts anderes vereinbart ist. Ohne Einwilligung durch die NeuroSys dürfen diese Unterlagen, Dokumente und Informationen nicht außerhalb des vorgesehenen Zwecks benutzt, insbesondere nicht kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden. 

  1. Fristen und Termine, Höhere Gewalt 

3.1. Soweit die NeuroSys nicht ausdrücklich eine Leistungszeit mit dem Kunden vereinbart, gelten alle Angaben anhand der bei Bestellung bekannten Verhältnisse nur annähernd, die Lieferzeitangabe erfolgt nach bestem Wissen, aber unverbindlich. Zu Teillieferungen ist die NeuroSys berechtigt. Dies erfolgt jeweils im Vertragsschluss. Liefer- und/oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von sonstigen Ereignissen außerhalb der Kontrolle von NeuroSys, welche der NeuroSys die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (nachfolgend zusammen „Höhere Gewalt“ genannt) – hierzu gehören insbesondere Streik, behördliche Anordnungen usw. – auch wenn die Höhere Gewalt bei Zulieferern der Neurosys eintreten, hat die NeuroSys auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. 

3.2. Das Vorliegen von Höherer Gewalt berechtigt die NeuroSys, die Lieferung und/oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder – soweit die Verzögerung nicht auf Streik beruht – wegen des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung und/oder Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung durch Höhere Gewalt länger als drei Monate, so ist der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die NeuroSys von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Treten derartige Behinderungen ein, wird die NeuroSys den Kunden unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer benachrichtigen. 

  1. Preise, Zahlungsbedingungen 

4.1. Die von NeuroSys angegebenen Preise verstehen sich in EURO entsprechend der Angabe in den Angeboten, Preislisten und Rechnungen von NeuroSys zuzüglich Mehrwertsteuer in der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung maßgeblichen Höhe, Installation und sonstiger Nebenkosten. 

4.2. Liegt zwischen Vertragsschluss und vereinbarter Liefer- oder Leistungszeit ein Zeitraum von mehr als sechs Wochen und erhöhen sich währenddessen die Preise der Lieferanten von NeuroSys, so ist die NeuroSys mit Ablauf von sechs Wochen seit Vertragsschluss zur Anpassung des vereinbarten Preises berechtigt. 

4.3. Rechnungen von NeuroSys sind unverzüglich nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig zahlbar in EURO – entsprechend der Angabe auf der Rechnung. Auch der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Gerät der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so darf die NeuroSys ohne Notwendigkeit des Einzelnachweises Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnen, soweit der Kunde nicht einen niedrigeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines nachweislich höheren Schadens bleibt vorbehalten. 

  1. Aufrechnung, Stundung 

5.1. Die Aufrechnung gegen Forderungen der NeuroSys und die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen zulässig. In der Annahme von Zahlungsersatzmitteln (Wechsel, Scheck), zu welcher die NeuroSys nicht verpflichtet ist, liegt keine Erfüllung oder Stundung einer Forderung der NeuroSys. Gutschriften auf Wechsel und Schecks erfolgen stets vorbehaltlich des Geldeingangs und mit Wertstellung des Tages, an dem der Betrag dem Konto der Neurosys gutgeschrieben worden ist oder die NeuroSys über den Gegenwert verfügen kann. Die Kosten der Verwahrung und Einlösung, insbesondere Diskontspesen, gehen zu Lasten des Kunden. 

5.2. Ist mit dem Kunden eine Stundung oder die Hinnahme von Wechseln vereinbart, so wird ohne Rücksicht auf eine solche Vereinbarung und die Laufzeit der Wechsel die Gesamtforderung der NeuroSys fällig, wenn der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung in Verzug gerät oder die Einlösung von Zahlungsersatzmitteln aus vom Kunden zu vertretenden Gründen scheitert, sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern, der Kunde die Forderung der NeuroSys bestreitet oder sonst gefährdet. 

5.3. Im Falle der Vermögensverschlechterung des Kunden nach Abschluss des Vertrages ist die NeuroSys außerdem berechtigt, noch nicht erbrachte Leistungen von der vorherigen Zahlung des Entgelts oder der Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen. Kommt der Kunde dieser Vorleistungspflicht nicht nach, so kann die NeuroSys nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 

5.4. Zahlungen des Kunden werden gem. § 366 BGB angerechnet. Bestehen neben einer Hauptschuld Kosten- oder Zinsansprüche, so wird die Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst danach auf die Hauptforderung angerechnet. 

  1. Mängelrechte 

6.1. Für Mängel und das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften haftet die NeuroSys ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen: Der Kunde hat die Software nach Übergabe der Verantwortung unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und solche Fehler unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen schriftlich mitzuteilen. Alle anderen Mängel sind bei Feststellung unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung, so kann der Kunde aus dem Mangel keine Mängelrechte mehr herleiten; insoweit verzichtet der Kunde auf die Bestimmungen des § 377 HGB. 

6.2. Liegt ein rechtzeitig gerügter Mangel vor, so ist NeuroSys nach eigener Wahl berechtigt, den gelieferten Gegenstand nachzubessern oder Ersatz dafür anzubieten. 

6.3. Erst wenn diese Gewährleistungshandlungen endgültig fehlgeschlagen sind, kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. 

6.4. Auf Schadenersatz wegen Mängeln haftet die NeuroSys nur, wenn den gelieferten Gegenständen zum Zeitpunkt der Übergabe eine ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft fehlt. Die Haftung gemäß Ziffer 7 bleibt hiervon unberührt. 

6.5. Die Wartungsphase für Software beginnt nach dem Akzeptanztest und der Über­gabe der Verantwortung für die Software an den Kunden. Nachfolgende Änderungen teilen sich auf in die Beseitigung von Mängeln, die die NeuroSys zu vertreten hat, und Er­weiterungen und Ergänzungen der Software, die der Kunde zu vertreten hat, die zusätzliche Funktionen der Software dar­stellen. 

Die Wartung und Pflege der Software wird auf Verlangen des Kunden für den Zeitraum durchgeführt, der vertraglich vereinbart wurde. Dabei behebt die NeuroSys Fehler in der Software, die von ihr zu vertreten sind, kostenfrei. 

Handelt es sich bei der Änderung in der Software nicht um einen Fehler, sondern um eine Erweiterung des funktionellen Umfangs, eine Änderung an Schnittstellen oder eine Leistungsverbesserung, so ist die Änderung kostenpflichtig. Über die Höhe der Kosten wird im Einzelfall zwischen Kunde und NeuroSys eine vertragliche Vereinbarung herbeigeführt. Die NeuroSys ist berechtigt, bei minder schweren Fehlern mehrere Fehler zusammenzufassen und erst dann eine neue Version herauszugeben, wenn alle diese Fehler im Programmcode bereinigt wurden. 

6.6. Die Bezugnahme auf Normen oder Regelwerke beinhaltet keine Zusicherung bestimmter Leistungsinhalte. 

  1. Haftung 

7.1. Die NeuroSys haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Regelungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Ebenso bleibt die Haftung der NeuroSys für Vorsatz und nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes unberührt. 

7.2. Die Haftung der NeuroSys für alle anderen Schadensersatzansprüche ist begrenzt auf die Haftung für solche Schäden des Kunden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten durch die NeuroSys beruhen. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 

7.3. Die NeuroSys haftet nicht für Schäden wegen des Verlusts von Daten, wenn keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen durch den Auftraggeber getroffen wurden. In jedem Fall ist die Haftung der NeuroSys bei Verlust von Daten auf denjenigen Aufwand beschränkt, der zur Wiederherstellung der Daten auf dem System des Kunden bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Datensicherung erforderlich wäre. 

7.4. Im Übrigen ist eine über die in dieser Ziffer 6 niedergelegte Haftung der NeuroSys ausgeschlossen. 

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand 

8.1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der NeuroSys. 

8.2. Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen NeuroSys und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten sind die für Ulm örtlich zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig. Die NeuroSys ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu verklagen. 

  1. Anwendbares Recht 

9.1. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts ist jedoch ausgeschlossen. 

9.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Nutzer und NeuroSys ist der Sitz von NeuroSys, sofern es sich bei dem Nutzer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. 

  1. Außerordentliche Kündigung / Verbotene Verhaltensweisen 

Beeinträchtigung der Funktionsweise der Dienste im Angebot von NeuroSys (z. B. Manipulation, Einschleusen von Computerviren, Umgehen von technischen Beschränkungen); das Angebot ganz oder teilweise zu kopieren, „rippen“, nachzuahmen, seine technische Funktionsweise auszuforschen oder zu analysieren (einschließlich Disassemblieren). 

  1. Datenschutz 

Auf die NeuroSys Datenschutzhinweise (https://www.neurosys.de/Datenschutz) sowie auf die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG-neu) und des Telemediengesetzes (TMG) wird hingewiesen. 

  1. Besondere Bestimmungen für einzelne Leistungen und Angebote 

Emendia App – Download, Update 

Für die Verwendung der Emendia App ist ein Smartphone mit einem iOS- oder Android-Betriebssystem notwendig. Für den Download der Emendia App und die Benutzung des Smartphones gelten die jeweiligen Geschäftsbedingungen der Apple Inc. Und Google Inc. Für eine fehlerfreie und stabile Nutzung der App empfehlen wir stets die neueste Version der App zu installieren und regelmäßige Updates durchzuführen. 

  1. Schlussbestimmungen 

Änderungsvorbehalt 

13.1. NeuroSys behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses mit dem Nutzer nicht berührt werden und diese notwendig sind um Entwicklungen berücksichtigen zu können (z.B. Änderungen der Gesetzeslage oder höchstrichterlicher Rechtsprechungen, grundlegender Änderungen der Marktbedingungen, die zu einer sog. Störung der Geschäftsgrundlage führen) die von NeuroSys nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung zu einer grundlegenden Störung des Vertragsverhältnisses führen würden. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über die Laufzeit der vertraglich vereinbarten Leistungen bzw. deren Art und deren Umfang einschließlich der Regelungen zur Kündigung. Darüber hinaus können erforderliche Änderungen vorgenommen werden, um nach Vertragsabschluss entstandene Regelungslücken zu schließen. 

13.2. Änderungen werden dem Nutzer spätestens 6 Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angezeigt. Die Zustimmung des Nutzers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung mitgeteilt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn NeuroSys im Änderungsangebot besonders hinweisen. 

 Stand: 01.03.2021